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Ratgeber Strafrecht


Dieser Ratgeber richtet sich an erwachsene Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder mit einem Strafbefehl verurteilt wurden, sowie an Angehörige von Personen, die sich in Untersuchungshaft befinden. Die zuständige Behörde ist immer die Staatsanwaltschaft.
Dieser Ratgeber gilt nicht für Jugendliche. Im Alter von 10 bis 18 Jahren gilt das Jugendstrafrecht, wofür die Jugendstaatsanwaltschaft zuständig ist.

Meine Rechte, wenn die Polizei fragt

Sie gelten als beschuldigte Person, wenn...

Wenn die Polizei Sie verdächtigt, eine Straftat begangen zu haben, Sie auf frischer Tat erwischt hat oder eine Strafanzeige gegen Sie eingegangen ist, dann beginnt die Polizei mit Ermittlungen. Sie gelten ab dann als beschuldigte Person und haben verschiedene Rechte.
Sehr wichtig ist: Sie dürfen bei Befragungen auch «nichts» sagen.

Das Recht «nichts» zu sagen

Als beschuldigte Person dürfen Sie in jeder Befragung auch «nichts» sagen. Geben Sie als einzige Antwort «Ich sage nichts dazu» oder «Ich mache keine Aussage dazu».
Zu Ihren Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse) müssen Sie der Polizei jedoch immer Auskunft geben.
Wenden Sie sich nach der Befragung sofort an eine kostengünstige Rechtsauskunft oder an eine Anwaltsperson, um herauszufinden, wie Sie sich weiter verhalten sollen.

Brauche ich einen Anwalt / eine Anwältin?

Sie haben das Recht als beschuldigte Person jederzeit eine Anwaltsperson beizuziehen, die Sie verteidigt. Die Frage ist jedoch, ob und wann dies Sinn macht, und wer diese Person bezahlt. Grundsätzlich ist der Beizug einer Anwältin / eines Anwalts umso sinnvoller, je schwerer die strafrechtlichen Vorwürfe sind, die man gegen Sie erhebt. Wenn Sie unsicher sind, wenden Sie sich an eine kostengünstige Rechtsauskunft oder direkt an eine Anwaltsperson.

Und bei einer Verhaftung?

Werden Sie wegen einer vermutlichen Straftat verhaftet, sagen Sie am besten vorerst einmal «nichts». Verlangen Sie von Anfang an eine Anwaltsperson.
Wenn Sie längere Zeit in Untersuchungshaft sind oder wenn Ihnen eine einschneidende Strafe droht, erhalten Sie automatisch eine amtliche Verteidigung (Pflichtverteidigung).

Strafuntersuchung – was tun?

Sie als beschuldigte Person müssen Ihre Rechte kennen, um sie wahrnehmen zu können. Ein informatives Merkblatt zu Ihren Rechten in der Strafuntersuchung finden Sie hier. Es ist auch in den Sprachen Albanisch, Englisch, Französisch, Italienisch, Kroatisch, Portugiesisch, Russisch, Serbisch, Spanisch, Tamil, Thai und Türkisch erhältlich (im unteren Teil der Webseite). Ausführlichere Auskunft gibt das Buch «Strafuntersuchung – was tun?» Kaufen können Sie es hier (Herausgeber: anwaltskollektiv – www.strafuntersuchung.ch)


Untersuchungshaft (U-Haft)

Was ist U-Haft?

Bei der U-Haft wird eine Person inhaftiert, obwohl noch nicht genau feststeht, was geschehen ist. Während der U-Haft gilt die Unschuldsvermutung und es kommt vor, dass Personen, die inhaftiert waren, später freigesprochen werden. Die U-Haft hat nicht den Zweck, jemanden zu bestrafen, sondern sie soll die Strafuntersuchung erleichtern.

Gründe für U-Haft

Spätestens 96 Stunden nach der Verhaftung entscheidet das Zwangsmassnahmengericht ob die inhaftierte Person in U-Haft bleibt oder freigelassen wird.
Die U-Haft wird verlängert, wenn mindestens einer der folgenden Gründe zutrifft:
Fluchtgefahr: Es ist wahrscheinlich, dass sich die Person durch Flucht dem Strafverfahren entzieht.
Wiederholungsgefahr: Es ist anzunehmen, dass die verhaftete Person, erneut Straftaten begeht.
Verdunkelungsgefahr: Es besteht die Gefahr, dass die beschuldigte Person Beweismittel beseitigt und/oder Dritte zu falschen Aussagen verleitet.
Ausführungsgefahr: Es muss befürchtet werden, dass die inhaftierte Person ein geplantes Verbrechen ausführen könnte.

U-Haft, wie lange?

Eine Maximaldauer der U-Haft gibt es in der Schweiz nicht. Alle 3 Monate muss jedoch das Zwangsmassnahmengericht über die Weiterführung der Haft entscheiden. Es kommt vor, dass die U-Haft mehr als ein halbes Jahr dauert. In bestimmten Fällen, beginnt nach der U-Haft sofort der vorzeitige Strafvollzug und die beschuldigte Person bleibt deswegen weiterhin im Gefängnis.

Verteidigung

Dauert die U-Haft länger als 10 Tage, oder droht eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, erhält die beschuldigte Person eine Anwaltsperson zur Verteidigung zugeteilt. Diese Person ist unabhängig und untersteht dem Anwaltsgeheimnis. Ihr kann man alles anvertrauen und sie setzt sich für eine faire Strafuntersuchung ein. Die Kosten für die Verteidigung übernimmt vorerst die Behörde.

Erfahren die Angehörigen, wenn jemand in U-Haft ist?

Nein! Die Behörden sagen den Angehörigen wegen des Datenschutzes oft nicht, wo die inhaftierte Person ist. Die inhaftierte Person muss ihrem Anwalt oder ihrer Anwältin sagen, dass er oder sie die Angehörigen informieren soll. Die inhaftierte Person kann aber auch einen Brief schreiben. Dieser wird von der Staatsanwaltschaft jedoch zuvor gelesen, was manchmal lange dauert.

Alltag in der U-Haft

Beim Alltag in der U-Haft gibt es grosse kantonale Unterschiede. Die Inhaftierten haben täglich einen stündigen Spaziergang. Die restliche Zeit sind sie oft in ihren Zellen eingesperrt. Alle inhaftierten Personen erhalten aber jederzeit Unterstützung vom Sozial- und Gesundheitsdienst. Und sie können Gespräche mit einer Anwaltsperson oder der Gefängnisseelsorge vereinbaren.

Der direkte Kontakt zur Aussenwelt ist anfänglich nicht möglich. Telefon und Internet dürfen nicht benützt werden und der Briefverkehr wird kontrolliert.

Besuche von Angehörigen sind möglich, müssen aber von der Staatsanwaltschaft zuvor bewilligt werden. (Film: Alltag in der U-Haft).


Strafbefehl

Die Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft ist die Untersuchungs- und Anklagebehörde, wenn es um (mögliche) strafrechtliche Taten geht. Im Auftrag dieser Behörde untersucht die (Kriminal-) Polizei, ob Sie eine Straftat begangen haben oder nicht. Manchmal werden Sie als beschuldigte Person auch direkt durch die Staatsanwaltschaft selbst befragt (Einvernahme). Wenn es genügend Beweise gibt oder die Straftat nicht ausgeschlossen werden kann, dann muss die Staatsanwaltschaft Anklage erheben oder einen Strafbefehl gegen Sie ausstellen.

Der Strafbefehl

Im Strafbefehl schreibt die Staatsanwaltschaft auf, welche Straftaten Ihnen zur Last gelegt werden und wie Sie bestraft werden sollen.
Nach erfolgter Zustellung des Strafbefehls haben Sie nur 10 Tage Zeit, um gegen den Strafbefehl Einsprache zu erheben, wenn Sie damit nicht einverstanden sind.
Machen Sie keine Einsprache, dann tritt der Strafbefehl in Kraft und wird zum Strafurteil.

Eine Einsprache machen: Ja oder Nein?

Ob Sie gegen einen Strafbefehl eine Einsprache erheben wollen oder nicht, müssen Sie sehr schnell entscheiden. Wenn Sie mit dem Strafbefehl einverstanden sind, müssen Sie nichts tun. Sind Sie jedoch unsicher oder mit der Strafe nicht einverstanden, dann ist es am besten, wenn Sie sofort eine Einsprache machen. Damit gewinnen Sie Zeit, um die Situation mit einer Fachperson zu besprechen oder weitere Informationen zu sammeln.

Einsprachefrist 10 Tage

Strafbefehle werden mit eingeschriebener Post gesendet, d.h. die Post teilt dem Absender den Empfangstag mit. Die Einsprachefrist beginnt am Tag nach dem Empfang (Abholung). Die Frist beträgt 10 Kalendertage und kann nicht verlängert werden. Fällt der letzte Tag auf das Wochenende oder einen Feiertag, dann gilt der nächste Werktag als letzter Tag. Die Einsprache gilt an dem Tag als eingereicht, an dem der Brief von der Post oder Staatsanwaltschaft gestempelt wird.
Wichtig: Auch wenn der eingeschriebene Strafbefehl nicht abgeholt wird, beginnt die Einsprachefrist zu laufen! Nachträglich eine Einsprache zu machen, ist dann oft nicht möglich.

Wie Einsprache machen?

Sie schreiben der Staatsanwaltschaft, dass Sie gegen den Strafbefehl Einsprache erheben und mit der Strafe nicht einverstanden sind (docMusterbrief). Verlangen Sie in jedem Fall Einsicht in die Akten. Wenn Sie wollen, können Sie die Einsprache begründen und sagen, warum Sie nicht einverstanden sind. Unterschreiben Sie die Einsprache von Hand und mit Datum. Übergeben Sie Ihre Einsprache, zusammen mit dem Strafbefehl, innert der Frist von 10 Tagen unbedingt eingeschrieben der Post.
Wichtig: Bewahren Sie eine Kopie des Strafbefehls, der Einsprache und die Postquittung auf.

Einsprache gemacht, wie geht es weiter?

Holen Sie sich sofort Unterstützung, nachdem Sie eine Einsprache gemacht haben. Entweder in Form von einer Beratung oder als Rechtsauskunft. Damit finden Sie heraus, wie es für Sie weiter gehen kann. Eine Einsprache gegen einen Strafbefehl können Sie jederzeit zurückziehen.
Achtung: Bleiben Sie einer Vorladung zu einer Einvernahme unentschuldigt fern, dann gilt ihre Einsprache ebenfalls als zurückgezogen. Der Strafbefehl wird durch den Rückzug zum Strafurteil, das nicht mehr geändert werden kann.

Wichtig: Erreichbar bleiben – Termine wahrnehmen!

Sie als beschuldigte Person haben sich der Staatsanwaltschaft zur Verfügung zu halten. Das heisst, Sie müssen die ganze Zeit anwesend sein, Ihre Post persönlich entgegennehmen und sofort öffnen. Dies ist sehr wichtig, denn ein Strafbefehl wird auch dann zum rechtskräftigen Strafurteil, wenn Sie diesen bei der Post nicht abholen.

Ausserdem müssen Sie den Vorladungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft Folge leisten, sonst werden Sie von der Polizei abgeholt. Empfehlung: Teilen Sie der Staatsanwaltschaft Ihre Abwesenheiten, die länger als 5 Tage dauern, immer frühzeitig mit.

Haftantritt

Wenn Sie eine Haft oder Ersatzfreiheitsstrafe verbüssen müssen, werden Sie schriftlich informiert, wann und wo diese startet. Wichtig: Je länger die Haftstrafe ist, desto mehr müssen Sie vor dem Haftantritt organisieren. Beginnen Sie rasch damit und holen Sie sich Unterstützung.
Der Haftantritt ist obligatorisch. Sie müssen dorthin gehen, auch wenn Sie krank sind, sonst sucht Sie die Polizei.


Strafurteil – wichtige Begriffe verstehen

Übertretung / Vergehen / Verbrechen

Straftaten werden in Übertretungen, Vergehen oder Verbrechen eingeteilt. Entscheidend ist die Schwere der Strafe, welche für die Tat ausgesprochen werden kann. Beispiele Übertretungen: Parkbusse oder geringfügiger Diebstahl, da kann eine Busse ausgesprochen werden. Beispiele Vergehen: Sachbeschädigung oder einfache Körperverletzung, da kann eine Geldstrafe oder eine Gefängnisstrafe bis zu drei Jahre ausgesprochen werden. Bei einem Verbrechen dagegen droht eine Höchststrafe, die länger als drei Jahre ist (Beispiel Mord).

StGB / StPO / BetmG / SVG

Eine Handlung ist dann eine Straftat, wenn in einem Gesetz steht, dass sie unerlaubt und strafbar ist. Im Urteil werden die Gesetze, gegen die man verstossen hat, mit Abkürzungen aufgeführt, die Folgendes bedeuten: StGB – Schweizerisches Strafgesetzbuch / StPO – Strafprozessordnung / BetmG – Betäubungsmittelgesetz / SVG – Strassenverkehrsgesetz. Die einzelnen Gesetze finden Sie hier.

Bedingte / Teilbedingte Strafe

Bei einer bedingten Strafe schiebt das Gericht die Vollstreckung der Strafe auf und auferlegt der verurteilten Person eine Probezeit, manchmal verbunden mit Bedingungen (Weisungen).
Wenn die verurteilte Person die Probezeit ohne Rückfall besteht und die allenfalls auferlegten Bedingungen erfüllt, wird die Strafe nicht vollstreckt.
Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe wird ein Teil der Strafe bedingt (aufgeschobener Teil), der andere Teil unbedingt (vollziehbar) ausgesprochen.

Unbedingte Strafe

Eine unbedingte Strafe ist eine Strafe, die nach der rechtskräftigen Verurteilung immer vollzogen wird. Die verurteilte Person muss die Strafe in Form von Freiheitsentzug (Gefängnis), Geldstrafe oder einer anderen Sanktion antreten oder bezahlen.

Probezeit

Die Probezeit dauert zwischen 2 bis 5 Jahren. Für die Dauer der Probezeit kann Bewährungshilfe angeordnet und können Weisungen erteilt werden. Wird die verurteilte Person während der Probezeit erneut straffällig, oder kommt sie der Bewährungshilfe nicht nach, oder missachtet sie Weisungen, so entscheidet das Gericht darüber, ob die aufgeschobene Geld- oder Freiheitsstrafe nachträglich verbüsst wird oder die Probezeit verlängert werden muss.

Rechtskräftiges Urteil

Wird gegen einen Strafbefehl innerhalb der Frist von 10 Tagen keine Einsprache erhoben, oder eine gemachte Einsprache zurückgezogen, dann wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Strafurteil. Das heisst: Der Inhalt des Urteils kann nicht mehr geändert werden und die aufgeführten Strafen müssen vollzogen werden.


Busse / Geldstrafe / Kosten / Strafregister

Die Busse

Die Busse ist eine Strafe, bei welcher ein bestimmter Geldbetrag bezahlt werden muss. Der Betrag kann oft auch in Raten bezahlt werden oder durch Gemeinnützige Arbeit abverdient werden. Die Busse ist immer eine unbedingte Strafe. Wird sie nicht bezahlt, dann wird diese in eine Ersatzfreiheitsstrafe gewandelt, die bis zu drei Monate dauern kann.

Die Geldstrafe

Die Geldstrafe setzt sich aus einer Anzahl von Tagessätzen zu einem bestimmten Geldbetrag zusammen. Die Strafe kann bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden.
Eine bedingte Geldstrafe muss nicht bezahlt werden.
Wird eine unbedingte Geldstrafe nicht bezahlt (oft sind auch Ratenzahlungen möglich) oder mit Gemeinnütziger Arbeit abgearbeitet, dann wird diese in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt.

Die Kosten

Im Urteil sind nebst den Strafen auch die Kosten festgehalten. Wichtig: Die Kosten sind kein Bestandteil der Strafe! Sie können nicht abgearbeitet werden oder mit einer Ersatzfreiheitsstrafe verbüsst werden. Wenn die Kosten nicht oder nicht auf einmal bezahlt werden können, empfiehlt es sich sofort mit dem Rechnungssteller Kontakt aufzunehmen. Ansonsten erfolgt eine Betreibung.
Die Kosten für die amtliche Verteidigung müssen nur zurückbezahlt werden, wenn es die persönlichen finanziellen Umstände es erlauben.

Die Ersatzfreiheitsstrafe

Wird eine Busse oder unbedingt ausgesprochene Geldstrafe nicht bezahlt oder abgearbeitet, dann führen die Behörde eine Betreibung durch. Wenn die Betreibung erfolglos verläuft, dann wird die Busse oder Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt, die dann im Gefängnis verbüsst werden muss.
Man kann aber jederzeit die Geldstrafe (teilweise) bezahlen und damit die Haft abwenden oder die Haftzeit verkürzen.

Das Strafregister

Im Strafregister sind Personen aufgeführt, die rechtskräftig verurteilt wurden. Das Urteil wird im Register eingetragen, wenn es eine Geld- oder Freiheitsstrafe oder eine Busse von mehr als CHF 5’000.00 enthält. Die Löschung der Einträge erfolgt automatisch nach gesetzlich definierten Fristen, die nicht verkürzt werden können.
Privatpersonen können einen Registerauszug bestellen, aber nur für sich selber. In diesem Privatauszug werden Urteile weniger lange angezeigt, als sie im Strafregister eingetragen sind.


Strassenverkehr - Administrativverfahren

Das Administrativverfahren

Ein Verstoss gegen die Verkehrsregeln mit einem Auto, Motorrad oder Velo, löst neben einem Strafverfahren oft auch ein Verfahren beim Strassenverkehrsamt des Wohnsitzkantons des Angeklagten aus. Dies ist das Administrativverfahren, welches zu einer Verwarnung, einem Entzug des Führerausweises oder einer verkehrspsychologischen Begutachtung führen kann.

Der vorsorgliche Entzug

Das Strassenverkehrsamt kann den Führerausweis auch vorsorglich einer Person entziehen, ohne dass Sie zuvor gegen die Verkehrsregeln verstossen hat. Beispielsweise wenn aufgrund einer Drogen- oder Alkoholabhängigkeit oder einer Krankheit die Fahreignung nicht mehr gegeben ist. Dies wird auch «Sicherungsentzug» genannt.

Die Dauer des Ausweisentzugs

Bei der Festsetzung der Dauer des Entzugs werden die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Je schwerer das Verschulden und je gefährlicher das Manöver, desto länger muss man aufs Fahren verzichten. Die Mindestdauer ist gesetzlich vorgeschriebene und kann nicht verkürzt werden. Ein Entzug des Fahrausweises kann nicht in eine Geldzahlung umgewandelt werden.

Weitere Informationen zum Führerausweisentzug

Die gesetzlichen Grundlagen des Administrativverfahren sind umfangreich. Hier finden Sie eine übersichtliche Zusammenfassung und einige Tipps.

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